Navigation überspringen

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in den ausländischen terroristischen Vereinigungen „IS“ und „Junud al-Sham“

Datum: 09.05.2019

Kurzbeschreibung: 

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der  Mitgliedschaft in den ausländischen terroristischen Vereinigungen „IS“ und „Junud al-Sham“

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Donnerstag, 23. Mai 2019, 9.30 Uhr,
im Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 1,
Asperger Straße 47, Stuttgart-Stammheim,

gegen einen 30-jährigen deutsch-tunesischen Staatsangehörigen, dem Mitgliedschaft in den ausländischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat (IS)“ und „Junud al-Sham“ sowie die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zur Last gelegt werden.

Dem Angeklagten wird in der Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vorgeworfen, er habe in der zweiten Novemberhälfte 2013 die Bundesrepublik Deutschland verlassen, um sich dem „IS“ anzuschließen. Über die Türkei sei er nach Syrien eingereist und habe sich dann im Dezember 2013 und Januar 2014 mit anderen ausländischen Kämpfern in einem militärischen Ausbildungslager des „IS“ bei Aleppo aufgehalten, wo er sich im Umgang mit Waffen unterweisen lassen habe. Im Februar 2014 soll er den „IS“ verlassen und sich der ausländischen terroristischen Vereinigung „Junud al-Sham“ angeschlossen und sich ihr als Kämpfer und als Sanitäter im Umfeld von Kampfhandlungen in der Provinz Latakia zur Verfügung gestellt haben. Bei „Junud al-Sham“ soll es sich um eine von radikal-islamischen Anschauungen geleitete terroristische Vereinigung im Ausland handeln, die ihre Wurzeln im tschetschenischen Jihadismus habe. Ihr Ziel sei es, das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien zu stürzen und dort sowie in den angrenzenden Gebieten einen Gottesstaat unter der Geltung der Scharia zu errichten und mittelbar dann den bewaffneten Kampf in den Kaukasus zu verlagern.

Ende des ersten Halbjahres 2014 soll der Angeklagte Syrien verlassen und sich nach Tunesien begeben haben. Anfang 2018 sei er wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Er wurde am 12. September 2018 festgenommen und befindet sich seither aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Stuttgart in Untersuchungshaft.

Weitere Einzelheiten zur Anklage sind der Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 14. Februar 2019 zu entnehmen (hier).

Mit Beschluss vom 23. April 2019 hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage vom 22. Januar 2019 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Haftbefehl blieb aufrechterhalten und in Vollzug.

Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern besetzt sein.

Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:

Donnerstag, 6. Juni 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 1),

Freitag, 7. Juni 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 1)

Freitag, 28. Juni 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 1)

Freitag, 5. Juli 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 1)

Donnerstag, 11. Juli 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 1)

Freitag, 12. Juli 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 2)

Donnerstag, 18. Juli 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 1)

Freitag, 19. Juli 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 2)

Montag, 22. Juli 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stuttgart Olgastraße 2, Stuttgart, Saal 4)

Donnerstag, 1. August 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stuttgart Olgastraße 2, Stuttgart, Saal 4)

Donnerstag, 15. August 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 2)

Montag, 09. September 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stuttgart Olgastraße 2, Stuttgart, Saal 4)

Freitag, 20. September 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 2)

Mittwoch, 25. September 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stuttgart Olgastraße 2, Stuttgart, Saal 4)

Freitag, 04. Oktober 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 2)

Freitag, 11. Oktober 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 2)

Montag, 14. Oktober 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 2)

Freitag, 25. Oktober 2019, 9.30 Uhr
(Prozessgebäude Stammheim, Saal 2),

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Verhandlungsorte.

Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung finden sich am Ende!

Aktenzeichen

7 – 36 OJs 37/18 – Oberlandesgericht Stuttgart
36 OJs 37/18 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart 

Relevante Normen (Auszug):

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen:

Abs. 1: Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

Abs. 2: Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,

4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

Abs.1: Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Abs. 1: Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

Abs. 2: Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,

Abs. 3: Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.


Für Medienvertreter geben wir folgende Hinweise:

  • Es findet ein Akkreditierungsverfahren statt. Eine Kontingentierung der Akkreditierungen ist nicht angeordnet.
  • Akkreditierungsgesuche für den ersten Verhandlungstag müssen bis spätestens Dienstag, 21. Mai 2019, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an diese E-Mail-Adresse gerichtet werden. Im Akkreditierungsgesuch sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, (ggf.) das entsendende Medium und die Kontaktdaten mitzuteilen. Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Journalist glaubhaft zu machen, beispielsweise durch eine Kopie des Presseausweises, eine Bestätigung des entsendenden Mediums oder Publikationsnachweise.
  • Akkreditierte Journalisten dürfen Laptops/Notebooks, nicht jedoch UMTS-Karten und Mobiltelefone, in den Sitzungssaal mitnehmen und im Offline-Modus arbeiten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht gefertigt werden. Das Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.
  • Zehn Sitzplätze der vorderen Reihen im Zuschauerbereich sind jeweils bis zehn Minuten vor Sitzungsbeginn für akkreditierte Journalisten reserviert.
  • Nicht akkreditierte Journalisten erhalten Einlass nach den gleichen Regelungen wie normale Zuhörer. Insbesondere dürfen sie lediglich mitgeführtes Schreibzeug in den Sitzungssaal mitnehmen.
  • Es ist eine Einlasskontrolle auch für akkreditierte und nicht akkreditierte Journalisten angeordnet; dafür müssen Ausweispapiere mitgebracht werden.
  • Es gibt eine Pool-Lösung für Film-, Ton- und Fotoaufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung. Bei Interesse für den ersten Verhandlungstag bitten wir, die hierfür erforderlichen Erklärungen bis spätestens Dienstag, 21. Mai 2019, 15:00 Uhr, schriftlich oder per E-Mail an diese E-Mail-Adresse abzugeben.


Weitere Einzelheiten können Sie der sitzungspolizeilichen Verfügung vom 7. Mai 2019 entnehmen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.