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Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren gegen einen mutmaßlichen PKK-Sektorverantwortlichen

Datum: 19.10.2016

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Dienstag, 22. November 2016, 09:15 Uhr
im Saal 4 des Oberlandesgerichts
(Olgastr. 2, 70182 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Dr. Claus Belling ein Staatsschutzverfahren gegen einen 46-jährigen türkischen Staatsangehörigen, der sich in Untersuchungshaft befindet. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben.

Weitere Einzelheiten zur Anklage sind der Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 6. Juli 2016 zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 2016 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Senat ist in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für

Termin Uhrzeit
Dienstag 22. November 2016 09:15 Uhr
Donnerstag 24. November 2016 09:15 Uhr
Dienstag 29. November 2016 09:15 Uhr
Donnerstag 1. Dezember 2016 09:15 Uhr
Dienstag 6. Dezember 2016 09:15 Uhr
Donnerstag 8. Dezember 2016 09:15 Uhr
Dienstag 13. Dezember 2016 09:15 Uhr
Donnerstag 15. Dezember 2016 09:15 Uhr
Dienstag 20. Dezember 2016 09:15 Uhr
Donnerstag 22. Dezember 2016 09:15 Uhr
Dienstag 10. Januar 2017 09:15 Uhr
Donnerstag 12. Januar 2017 09:15 Uhr
Dienstag 17. Januar 2017 09:15 Uhr
Donnerstag 19. Januar 2017 09:15 Uhr
Dienstag 24. Januar 2017 09:15 Uhr
Donnerstag 26. Janaur 2017 09:15 Uhr
Dienstag 31. Janaur 2017 09:15 Uhr
Donnerstag 2. Februar 2017 09:15 Uhr
Dienstag 7. Februar 2017 09:15 Uhr
Donnerstag 9. Februar 2017 09:15 Uhr
Dienstag 14. Februar 2017 09:15 Uhr
Donnerstag 16. Februar 2017 09:15 Uhr
Dienstag 21. Februar 2017 09:15 Uhr
Donnerstag 23. Februar 2017 09:15 Uhr
Dienstag 7. März 2017 09:15 Uhr

 

sowie – soweit erforderlich – in der Folgezeit jeweils dienstags und donnerstags um 09:15 Uhr.

Aktenzeichen

6 -2 StE 11/16 – Oberlandesgericht Stuttgart

2 StE 11/16-6 – Bundesanwaltschaft



Relevante Normen:

§ 129a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Bildung terroristischer Vereinigungen:

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

  1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
  2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


§ 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

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