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Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren gegen zwei mutmaßliche Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung JAMWA

Datum: 04.09.2017

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Dienstag, 19. September 2017, 09:30 Uhr
im Saal 4 des Oberlandesgerichts
(Olgastr. 2, 70182 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Dr. Claus Belling ein Staatsschutzverfahren gegen zwei Angeklagte, denen vorgeworfen wird, eine ausländische terroristische Vereinigung unterstützt sowie eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet bzw. Beihilfe hierzu geleistet zu haben. Die 27- bzw. 39-jährigen Angeklagten befinden sich auf freiem Fuß .

Weitere Einzelheiten zur Anklage sind der Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 5. August 2016 zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 3. August 2017 hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 30. Juni 2016 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Senat ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für: 

Dienstag,  10. Oktober 2017
Donnerstag,       12. Oktober 2017
Freitag, 20. Oktober 2017
Dienstag, 7. November 2017
Donnerstag, 9. November 2017
Dienstag, 21. November 2017    
Donnerstag, 23. November 2017
Dienstag, 5. Dezember 2017
Donnerstag,            7. Dezember 2017
Donnerstag, 14. Dezember 2017
Dienstag, 19. Dezember 2017
Donnerstag, 21. Dezember 2017
Donnerstag, 11. Januar 2018

    


     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
       
     

sowie – soweit erforderlich – in der Folgezeit jeweils dienstags und donnerstags um 09:30 Uhr.

Aktenzeichen

 

6 - 34 OJs 3/16 – Oberlandesgericht Stuttgart

34 OJs 3/16 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

 

Relevante Normen:

§ 89a Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – in der bis 19. Juni 2015 geltenden Fassung

(1) 1Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

  1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
  2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt,
  3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind, oder
  4. für deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt.

 

§ 129a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Bildung terroristischer Vereinigungen:

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

  1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
  2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


§ 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

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