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Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren u. a. wegen des Vorwurfs eines Kriegsverbrechens gegen Personen im Irak

Datum: 30.10.2017

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Donnerstag, 9. November 2017, 9:15 Uhr
im Saal 4 des Oberlandesgerichts
(Olgastr. 2, 70182 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Dr. Claus Belling ein Staatsschutzverfahren gegen einen Angeklagten, dem vorgeworfen wird, ein Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Kriegsverbrechen gegen Personen) und eine Bedrohung begangen zu haben.

Dem 24-jährigen Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe sich im September oder Oktober 2014 im Irak als Angehöriger der irakischen Streitkräfte mit sechs vom Körperrumpf abgetrennten, auf der Erde liegenden Köpfen gegnerischer Kämpfer der Terrormiliz „Islamischer Staat“, die zuvor bei Kampfhandlungen zwischen den Regierungskräften auf der einen und dem sogenannten „Islamischen Staat“ auf der anderen Seite getötet worden waren, für ein Foto abbilden lassen, um die getöteten Kampfgegner zu verhöhnen und sie gezielt in ihrer Totenehre herabzuwürdigen. Darüber hinaus soll er im November 2016 im Landkreis Böblingen einen Mitbewohner in einer Flüchtlingsunterkunft in Folge einer Auseinandersetzung mit dem Tode bedroht haben.

Der Angeklagte befindet sich seit 28. Juni 2017 in Untersuchungshaft.

Weiteres zum Verfahren ist der Medieninformation der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 28. Juni 2017 zu entnehmen (hier).

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 7. August 2017 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet sowie Haftfortdauer angeordnet.

Der Senat ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:

 

Donnerstag, 16. November 2017,

Dienstag, 21. November 2017,

Dienstag, 28. November 2017,

Donnerstag, 30. November 2017,

Montag, 11. Dezember 2017,

Donnerstag, 14. Dezember 2017,

und danach, soweit erforderlich, in der Folgezeit jeweils dienstags und donnerstags,

 

jeweils 9.15 Uhr.

 
 

Aktenzeichen

 

6 - 32 OJs 9/17 – Oberlandesgericht Stuttgart

32 OJs 9/17 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart


Relevante Normen:



Völkerstrafgesetzbuch (VStGB):

§ 8 Kriegsverbrechen gegen Personen (Auszug)

 

Abs. 1: Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt …

Nr. 9. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,

wird … in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

 

Abs. 6: Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind …

Nr. 3.: im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

 

Strafgesetzbuch (StGB):

§ 241 Bedrohung

 

Abs.1: Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 2: Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

 

 



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