Klagen von sieben Eurosolid-Anlegern gegen die finanzierende Stuttgarter Lebensversicherung a.G. auch vor dem OLG Stuttgart erfolgreich
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Dr. Oliver Mosthaf hat heute in den am 26. Februar 2019 mündlich verhandelten Verfahren die Berufungen der beklagten Versicherung im Wesentlichen zurückgewiesen.
Zahlreiche Kläger möchten sich im Wege der Anfechtung, der Geltendmachung von Schadenersatz und durch Widerruf vom finanzierten Kauf von Photovoltaikanlagen lösen. Sie richten ihre Ansprüche gegen die inzwischen insolvente Eurosolid Energy GmbH & Co. KG und gegen die finanzierende Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Die Klagen waren / sind beim Landgericht Stuttgart in verschiedenen Kammern anhängig, in einigen Verfahren sind bereits Urteile ergangen, mit unterschiedlichen Ergebnissen. Die heutigen ersten sieben Urteile des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts betreffen Entscheidungen der 8. Zivilkammer des Landgerichts, in denen jeweils festgestellt worden war, dass die Kläger die Darlehen nicht weiter bedienen müssen, und in denen die beklagte Versicherung Zug um Zug gegen Übergabe der Photovoltaikanlagen zur Rückzahlung der von den Klägern aus eigenen Mitteln ge-leisteten Zahlungen verurteilt worden war.
Die Berufungen der beklagten Versicherung mit dem Ziel einer Klagabweisung hatten insbesondere deswegen keinen Erfolg, weil diese nicht als reine Darlehensgeberin aufgetreten war, sondern für das Anlagekonzept Werbung gemacht und den Eindruck erweckt hatte, das Konzept geprüft zu haben. Das hatte zur Folge, dass die beklagte Versicherung die Anleger über die Risiken der Geldanlage hätte aufklären, insbesondere hätte darauf hinweisen müssen, dass das ganze Konzept von unüberprüften und, wie die Feststellungen des Landgerichts ergaben, tatsächlich technisch unzutreffenden Angaben der Eurosolid Energy GmbH & Co. KG bezüglich der erreichbaren Stromerträge abhing. Weil die beklagte Versicherung darüber nicht aufklärte, schuldet sie den Klägern Schadensersatz. Da die Klagen schon damit Erfolg hatten, konnte der Senat offenlassen, ob die Darlehensverträge auch nach Verbraucherschutzrecht widerruflich gewesen wären.
Geringfügigen Erfolg hatten die Berufungen lediglich insoweit, als die Kläger für den Erhalt der Zahlungen Zug um Zug auch zusammen mit den Photovoltaikanlagen erworbene Grundstücksrechte sowie Rechte aus den mit den Darlehen zugleich abgeschlossenen Rentenversicherungen herausgeben müssen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbe-schwerde beim Bundesgerichtshof möglich.
Aktenzeichen:
OLG
Stuttgart
6 U 173/18, 6 U 174/18, 6 U 175/18, 6 U 176/18, 6 U 177/18, 6 U 178/18, 6 U 179/18
Landgericht
Stuttgart
8 O 324/16, 8 O 320/16, 8 O 325/16, 8 O 323/16, 8 O 322/16, 8 O 326/16, 8 O 321/16
Relevante Vorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch
§
280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hier-durch entstehenden
Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.