Navigation überspringen

Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über Weiterbetrieb des Krankenhauses in Isny

Datum: 08.04.2014

Kurzbeschreibung: 

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute die Berufung der Stadt Isny gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg zurückgewiesen und festgestellt, dass dem Landkreis das Recht zusteht, den Übernahmevertrag vom 06.10.1970 zu beenden. Außerdem wurde die einstweilige Verfügung vom 13.02.2013 (10 W 4/13) aufgehoben, die den vorläufigen Weiterbetrieb angeordnet hatte.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landkreises, das Krankenhaus in Isny weiter zu betreiben. Die Klägerin stützt sich auf § 2 des Vertrages, wonach das Krankenhaus als allgemein zugängliches Krankenhaus etwa in der bisherigen Größe weiter zu betreiben und für die Bevölkerung offen zu halten sei, soweit dies nicht durch staatliche oder sonstige vom Landkreis nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse unmöglich gemacht wird. In den Folgejahren wurde das Krankenhaus von 150 Betten auf mittlerweile 19 Betten verkleinert. Wegen der Defizite hat der Landkreis im November 2012 beschlossen, die Klinik zu schließen und Kündigungen des Vertrages ausgesprochen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Stadt will erreichen, dass das Krankenhaus mit 100 Planbetten (hilfsweise 50, 40 beziehungsweise 19 Betten) weiter betrieben wird. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Der beklagte Landkreis könne sich nicht darauf berufen, dass der Anspruch aus öffentlich-rechtlichen Gründen unmöglich geworden sei. Es sei offen, ob auf einen entsprechenden Antrag ein anderweitiger Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen über den Betrieb bestimmter Fachrichtungen möglich wäre.

Soweit geltend gemacht werde, das Krankenhaus mit mehr als 53 Betten zu betreiben, seien diese Ansprüche verwirkt. Ein Recht sei dann verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit hinweg nicht ausgeübt hat und der Anspruchsgegner sich mit Rücksicht auf das Gesamtverhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, dass dieser sein Recht auch künftig nicht geltend machen wolle. Aus den vorgelegten Anlagen ergebe sich, dass der Gemeinderat im Oktober 2003 die Verringerung auf 53 Betten ausdrücklich anerkannt hatte. Auch aus Stellungnahmen des Jahres 2010 lasse sich entnehmen, dass zwar gegen eine weitere Reduzierung gekämpft wurde, eine Aufstockung auf früher bestehende Größen aber nicht eingefordert worden sei. Dieses Verhalten sei dahingehend zu verstehen, dass sowohl die Bettenreduzierung als auch die Reduzierung des medizinischen Leistungsangebots hingenommen wurde.

Eine ordentliche Kündigung des Übernahmevertrages sei nicht möglich, da diese nach § 2 Abs. 1 des Übernahmevertrages wirksam ausgeschlossen worden sei.

Die Beendigung des Übernahmevertrages sei aus wichtigem Grund beziehungsweise wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§§ 313, 314 BGB) berechtigt. Es müsse nicht entschieden werden, wie das Verhältnis zwischen § 313 BGB und § 314 BGB zu bewerten sei, da im Ergebnis dieselbe Rechtsfolge eintrete. In jedem Fall sei es die Pflicht der Vertragspartner, vorrangig vor einer Kündigung einvernehmlich nach einer Möglichkeit für eine Vertragsanpassung zu suchen. Die hierzu geführten Verhandlungen seien allerdings trotz monatelanger Bemühungen gescheitert.

Der beklagte Landkreis habe deshalb nunmehr das Recht, den Übernahmevertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, weil eine grundlegende, anhaltende wirtschaftliche Schieflage des Krankenhauses bestehe, die als wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzusehen sei. Während zur Zeit des Übernahmevertrages noch Betriebsüberschüsse erwirtschaftet worden seien, sei nun von einer deutlich defizitären Situation des Krankenhauses auszugehen, für das Jahr 2012 betrug das Minus etwa 1,5 Millionen Euro, auch 2009 – 2011 wurden erhebliche Defizite produziert. Der Landkreis habe zwar das wirtschaftliche Risiko der Trägerschaft übernommen, damit sei aber nicht die defizitäre Entwicklung in den Risikobereich des Landkreises übernommen worden, da beim Vertragsschluss nicht mit dem Risiko einer grundlegenden strukturellen Änderung der Finanzlage des Krankenhauses gerechnet worden sei. Die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht vom beklagten Landkreis zu vertreten, denn die wirtschaftliche Schieflage sei bereits beim Betrieb mit 53 Betten aufgetreten und nicht erst durch die weitere Bettenreduzierung verursacht worden. Ob ein wirtschaftlicher Krankenhausbetrieb bei Ausweitung des medizinischen Leistungsspektrums oder inhaltlicher Neuausrichtung möglich sei, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da der Landkreis sich zu derartigen Investitionen vertraglich nicht verpflichtet habe. Der Vertrag sei durch die am 14.10.2013 erfolgte Kündigung beendet worden.

Da die Klage in der Hauptsache abgewiesen worden sei, bestehe kein Anspruch mehr, das Krankenhaus weiter zu betreiben, weshalb die einstweilige Verfügung aufgehoben werden müsse.

Gegen die Entscheidung des Senats kann gegebenenfalls Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben werden.

 

Aktenzeichen: 10 U 115/13 (Landgericht Ravensburg: 6 O 400/12)

 

Ergänzende Hinweise:

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.