Navigation überspringen

Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt erstmalig im Kapitalanleger-Muster(KapMuG)-Verfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE (PSE)

Datum: 06.02.2019

Kurzbeschreibung: 

Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt erstmalig im Kapitalanleger-Muster(KapMuG)-Verfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE (PSE)

Der 20. Zivilsenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Stefan Vatter hat heute erstmalig in einer mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung zu drei beim Oberlandesgericht anhängigen KapMuG-Verfahren geäußert und zur Frage einer möglichen Sperrwirkung des vor dem OLG Braunschweig bereits seit September 2018 verhandelten Verfahren gegen die Volkswagen AG mit vergleichbarer Problematik Stellung genommen.

Dem liegt zugrunde, dass beim Landgericht Stuttgart in den Jahren 2016 und 2017 eine Vielzahl von Schadensersatzklagen von Aktionären eingegangen waren, die der Porsche Automobil Holding SE (PSE) vorwarfen, sog. Ad-hoc-Meldungen zu den seit 2008 verwendeten Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen des Volkswagen (VW)-Konzerns unterlassen zu haben. Die Kläger hätten aufgrund der Vorgänge um den Diesel-Abgasskandal und der unterlassenen Mitteilungen daher in den Jahren 2014/2015 Aktien zu teuer erworben, so dass Kursdifferenzschäden von bis zu 1 Milliarde Euro eingetreten seien.

Zu diesen Fragestellungen hat das Landgericht am 28.02.2017 dem Oberlandesgericht Stuttgart einen im Bundesanzeiger veröffentlichten Vorlagebeschluss vorgelegt. Insbe-sondere wurde darin die Frage aufgeworfen, inwieweit die PSE als Holding neben der VW-AG selbständig ad-hoc-pflichtig sei und inwieweit Kenntnisse im VW-Konzern, ins-besondere beim damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Winterkorn, damals zugleich Vorstandsvorsitzender bei der PSE, auch der PSE zugerechnet werden können.

Bereits 2016 erfolgte ein Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig wegen der zahlreichen Klagen gegen die Volkswagen AG, so dass im Stuttgarter KapMuG-Verfahren die Frage der Zulässigkeit dieses Verfahrens aufgeworfen wurde, da die Entscheidungen in den Stuttgarter Ausgangsverfahren in verschiedenen Punkten von Ent-scheidungen über die im Braunschweiger Verfahren zu beantwortenden Fragen abhängen und deshalb im Hinblick hierauf auszusetzen wären. In diesem Fall wäre das zweite Musterverfahren in Stuttgart gesperrt und das Oberlandesgericht wäre nicht an den Vor-lagebeschluss vom 28.02.2017 gebunden. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob Detailaspekte einer etwaigen Ad-hoc-Pflicht von Porsche auch Gegenstand des Verfahrens in Braunschweig sind.

In einem ersten Hinweisbeschluss des Senats vom 05.07.2018 hatte das OLG Stuttgart - wie das OLG Braunschweig - die Meinung vertreten, es handle sich in beiden Musterverfahren um einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit der Folge einer „Sperrwirkung“ durch das Braunschweiger Verfahren.

Im heutigen Termin ging es daher u.a. um die Frage, ob sich aus weiteren Regelungen des Kapitalanlagemusterverfahrensgesetzes Anhaltspunkte für die Reichweite der Abhängigkeit eines Rechtsstreits von einem anderen Musterverfahren und damit ein eher enges oder weites Verständnis der Sperrwirkung ergeben. Der Senat hat Zweifel, ob sich diesem Gesetz für die Frage nach der Aussetzung der einzelnen Prozesse eine Beschränkung des Lebenssachverhalts auf die Verhältnisse bei der Holding (PSE) einer-seits und der Tochtergesellschaft (VW) andererseits entnehmen lässt.

Nach der vorläufigen Einschätzung des Senates sprechen die Zielsetzung des Gesetzes und die Prozessökonomie – d.h. die Vermeidung widersprechender Entscheidungen, keine doppelte Beweisführung - dafür, die Klärung entscheidungserheblicher Fragestellungen möglichst bei einem Oberlandesgericht zu bündeln. Zu bedenken gab der Senat auch Gesichtspunkte des effektiven Rechtsschutzes für beide Seiten: Einerseits könnte eine vorrangige Aussetzung mit Blick auf das Braunschweiger Verfahren zu einer längeren Verfahrensdauer führen und andererseits könnte dies allen Beteiligten –auch den Beklagten- ermöglichen, ihre Interessen in einem einheitlichen Verfahren zu verfolgen.
Zu diesen Rechtsfragen wird das Oberlandesgericht Stuttgart eine Entscheidung am 27.03.2019 verkünden.

Aktenzeichen:
LG Stuttgart: 22 AR 1/17
OLG Stuttgart: 20 Kap 2/17 sowie 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17

Relevante Vorschriften:
Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG)
§ 7 KapMuG Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bin-dend.

§ 8 KapMuG Aussetzung

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Mus-terverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Mus-terverfahrensantrag gestellt wurde.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.