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Oberlandesgericht Stuttgart weist Klage eines früheren Stiftungsvorstands auf Beteiligung an der Kaufhaus-Gruppe „Breuninger“ ab

Datum: 20.07.2016

Kurzbeschreibung: 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat heute die Klage eines früheren Stiftungsvorstandes der Heinz Breuninger Stiftung gegen zwei seiner damaligen Mitvorstände auf eine Beteiligung von 20 Prozent an einer Holdinggesellschaft der Breuninger-Gruppe im Wert von 220 Millionen Euro abgewiesen.

 

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass im Zusammenhang mit der Auflösung der Heinz Breuninger Stiftung im Jahr 2004 verabredet worden sei, sämtliche der damals fünf Stiftungsvorstände an der Holdinggesellschaft zu beteiligen. Das Landgericht Stuttgart hatte dem Kläger mit Urteil vom 16. Januar 2014 in erster Instanz 10 Prozent der Anteile an der Holdinggesellschaft zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten hat der u. a. für das Recht der Handelsgesellschaften zuständige 14. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Vizepräsidentin Agnes Aderhold das Urteil des Landgerichts Stuttgart abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

 

Zur Begründung des Urteils hat der Senat ausgeführt, der Kläger habe den – ihm obliegenden – Beweis nicht erbringen können, dass die Beklagten ihm eine konkrete und rechtsverbindliche Beteiligungszusage gegeben hätten. Zwischen den Parteien sei zwar wiederholt über eine Beteiligung des Klägers an der Holdinggesellschaft verhandelt worden. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen sei jedoch zu keiner Zeit begründet worden.

 

Bei sechs teilweise ganztägigen Verhandlungsterminen hat der Senat zunächst die Parteien persönlich angehört und sodann insgesamt 15 Zeugen sowie die Beklagten vernommen. Eine erneute Beweisaufnahme vor dem Senat war erforderlich, nachdem die Beweisaufnahme und -würdigung in erster Instanz lückenhaft geblieben war und das Landgericht gebotene Hinweise nicht erteilt hatte.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Senat dargelegt, dass es durchaus einzelne Indizien gebe, die das Vorbringen des Klägers stützten. Jedoch sprächen zahlreiche Indizien gegen den behaupteten Anspruch. Insbesondere habe keiner der vernommenen Zeugen und Parteien eine konkrete und rechtsverbindliche Beteiligungszusage zweifelsfrei bestätigen können. Der Senat sah keine Anhaltspunkte dafür, dass Zeugen oder Parteien wissentlich unwahre Angaben gemacht hätten. Vielmehr spreche viel dafür, dass die Vernommenen zumindest subjektiv von der Wahrheit ihrer Angaben überzeugt seien.

 

Aufgrund des heute verkündeten Urteils hat der Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen, weil dem Urteil keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Für den Kläger besteht aber die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Aktenzeichen

14 U 4/14 - Oberlandesgericht Stuttgart

22 O 582/11 - Landgericht Stuttgart
 


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