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Oberlandesgericht Stuttgart weist auf die eindeutig geregelte Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Bußgeldsachen hin

Datum: 20.11.2017

Kurzbeschreibung: 

Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat unter dem Vorsitz von Sabine Roggenbrod in einem heute veröffentlichten Beschluss klargestellt, dass die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Baden-Württemberg entgegen anderweitiger, auch über die Presse verbreiteter Ansicht eindeutig gesetzlich geregelt ist. Die nicht aktualisierte Fassung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung, die noch auf die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 verweist, ändere daran nichts. Die einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften für Verwaltungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verweisen gerade nicht auf diese Norm.

Der Senat hat diese Rechtfrage zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, da vielfach in Bußgeldverfahren eine gegenteilige falsche Rechtsansicht vorgetragen wird. Es bedurfte somit einer Entscheidung, um möglichen Fehlentscheidungen durch Gerichte vorzubeugen und auf die eindeutige Rechtslage über den Einzelfall hinaus hinzuweisen.

Das Amtsgericht Tübingen hatte in einem Urteil nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Landratsamts Tübingen gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 960 Euro und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren brachte die Verteidigung vor, der dem Verfahren zugrunde liegende Bußgeldbescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Nach Ansicht des Verteidigers besage § 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung, dass Straßenverkehrsbehörden im Sinne von § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 die unteren Verwaltungsbehörden seien. Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 sei jedoch im Jahr 2013 außer Kraft getreten.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen und dabei klargestellt, dass trotz des vorgebrachten Einwands das Landratsamt als Bußgeldbehörde zuständig gewesen sei. Er wies darauf hin, dass es unterschiedliche Regelungen für die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde als Straßenverkehrsbehörde und als Bußgeldbehörde gebe und die von der Verteidigung angeführte Vorschrift für die Klärung der Zuständigkeitsfrage gar keine Bedeutung habe. Die hier und für vergleichbare Konstellationen relevante Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ergebe sich vielmehr aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). In Baden-Württemberg hat der Verordnungsgeber von der Möglichkeit des § 36 Abs. 2 OWiG Gebrauch gemacht und durch eine Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) in § 2 Abs. 1 grundsätzlich die unteren Verwaltungsbehörden für zuständig erklärt. Für den praktisch wichtigen Fall der Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt somit, dass grundsätzlich die untere Verwaltungsbehörde, also die Landratsämter, in Stadtkreisen die Gemeinde, die großen Kreisstädte und bestimmte Verwaltungsgemeinschaften zuständig sind. Sonstige Gemeinden sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 OWiZuVO für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit sie als örtliche Straßenverkehrsbehörde zuständig sind. Für auf Bundesautobahnen begangene oder entdeckte Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a Straßenverkehrsgesetz ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiZuVO).

Gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtmittel statthaft.

Aktenzeichen:

Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 9. November 2017 – 4 Rb 25 Ss 833/17

Amtsgericht Tübingen: Urteil vom 23. Juni 2017 – 16 OWi 14 Js 8468/17
  

Relevante Normen:

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG):

§ 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

Abs. 1: Sachlich zuständig ist

1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,

2. mangels einer solchen Bestimmung

a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder

b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

Abs. 2: Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO): 

§ 2 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

Abs. 1: Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist

§ 4 Zuständigkeit der Regierungspräsidien

Abs.2: Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach

1. §§ 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes, soweit sie auf Bundesautobahnen begangen oder entdeckt werden,

§ 5 Zuständigkeit der Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften

Abs. 1: Die Gemeinden sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach
...

7. § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit sie als örtliche Straßenverkehrsbehörden für den Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zuständig sind.

 Landesverwaltungsgesetz:

§ 15 Aufgabenzuweisung, Gebühren und Auslagen

Abs.1: Untere Verwaltungsbehörden sind

1. in den Landkreisen die Landratsämter sowie nach Maßgabe des § 19 die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17,

2. in den Stadtkreisen die Gemeinden.

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