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Urteil des 3. Strafsenats wegen Totschlags, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung („IS“) u. a. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren​

Datum: 15.01.2019

Kurzbeschreibung: 

Urteil des 3. Strafsenats wegen Totschlags, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung („IS“) u. a. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verurteilte heute unter dem Vorsitz von Dr. Hartmut Schnelle einen 18-jährigen irakischen Staatsangehörigen wegen Totschlags und versuchten Totschlags, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung und jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe. Des Weiteren wurde der Angeklagte der Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung und mit vorsätzlichem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, und wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in weiteren sechs Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe für schuldig erachtet. Der Senat verhängte eine Jugendstrafe von vier Jahren.

Im Wesentlichen konnte der Senat folgenden Sachverhalt feststellen:

Im Oktober 2014 trat der damals ca. 14 ½ Jahre alte Angeklagte in seiner Heimatstadt Mossul der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“) bei und war dann rund ein Jahr für diese außergewöhnlich brutale und grausame Terrorgruppe an verschiedenen Orten im Irak tätig. Nachdem er militärisch und ideologisch ausgebildet worden war und einen Treueeid auf den „IS“ abgelegt hatte, leistete er zunächst Wachdienste unter Bewaffnung mit vollautomatischen Maschinengewehren. Danach nahm er daneben auch unterstützend an der Vorbereitung und Durchführung von Kampfeinsätzen im Nordirak teil, wobei ihm ab ca. April oder Mai 2015 hierzu ein Maschinengewehr überlassen worden war, das er bis zum Verlassen des „IS“ behielt. Ende Juni 2015 beteiligte er sich damit am Kampf des „IS“ zur Verteidigung der zuvor eingenommenen Raffinerie-Stadt Baidschi, wo in einem Fall ein Mitkämpfer einem gemeinsamen Kampfplan folgend bei der Verteidigung eines strategisch wichtigen Bauwerks, des Minaretts der Al-Fattah-Moschee, in Tötungsabsicht auf irakische Streitkräfte und der mit ihnen verbündeten Milizen schoss und in einem weiteren Fall ein Mitkämpfer gemäß dem gemeinsam verfolgten Plan irakische Soldaten erschoss. In beiden Fällen sicherte der Angeklagte den Schützen absprachegemäß zur Durchführung der Tat gegen störende Angriffe. Auch an der späteren, strategischen Sprengung des Minaretts der Al-Fattah-Moschee war der Angeklagte beteiligt.

Weil er bei diesem Einsatz von seinen Mitkämpfern im Stich gelassen und dann vom irakischen Militär beinahe erschossen worden war, entschied sich der Angeklagte aus Enttäuschung über diesen Vertrauensbruch - auch vor dem Hintergrund der beginnenden militärischen Niederlage des „IS“ in Baidschi - schließlich, den „IS“ zu verlassen. Nach weiterer bewaffneter Tätigkeit für den „IS“ floh er im Oktober 2015 mit Hilfe von Schleppern nach Europa. Im Februar 2016 erreichte er Deutschland.

 

Während des gesamten Zeitraums war der zur Tatzeit jugendliche Angeklagte aufgrund seiner geistigen und sittlichen Entwicklung in der Lage zu erkennen, dass der von ihm mitgetragene, überaus brutale Kampf des „IS“ gegen staatliche Kräfte und gegen von ihm zum Feind erklärte Gegner verbotenes Unrecht ist. Ebenso war er trotz seines jungen Alters auch in der Lage, dem Anreiz, dem „IS“ beizutreten und für dessen Ziele zu kämpfen, Widerstandskraft entgegenzusetzen. Auch konnte er erkennen, dass sein Beitritt zum „IS“ nicht etwa durch seinen Wunsch, sich künftig Gewalttätigkeiten durch seinen Bruder zu entziehen, gerechtfertigt war. Er entschloss sich jedoch am Ende eines längeren Abwägungsprozesses vor allem deshalb zum Beitritt, weil ihn die Macht des „IS“ und der bewaffnete Kampf generell begeisterten.

 

Der Senat verhandelte seit 20. November 2018 an insgesamt neun Tagen und hat im Rahmen der Beweisaufnahme sechs Zeugen und zwei Sachverständige gehört.

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen maßgeblich auf den - insoweit glaubhaften - Angaben des nicht vorbestraften Angeklagten. In den Taten, deren Schuld bereits schwer wiegt, sind auch schädliche Neigungen des Angeklagten von erheblichem Gewicht zum Ausdruck gekommen, denen bislang erzieherisch noch nicht ausreichend begegnet werden konnte. Es war daher zum Ausgleich der Schuld und zur weiteren Erziehung des immer noch sehr jungen, noch entwicklungsfähigen Angeklagten eine mehrjährige Jugendstrafe zu verhängen. 

 

Der Angeklagte befindet sich seit 6. Juni 2018 in Untersuchungshaft, deren Fortdauer angeordnet wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und der Generalstaatsanwaltschaft stehen gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.

Aktenzeichen

3 -  33 OJs 42/18 – Oberlandesgericht Stuttgart

33 OJs 42/18 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart



Relevante Normen (Auszug):

§ 129a Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) – Bildung terroristischer Vereinigungen:

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder …

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, …

2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,

4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder …

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.



§ 129b Abs. 1 StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

§ 212  StGB - Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

 

§ 308 StGB - Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 22a Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

6.über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne dass

a) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht

  

§ 23 StGB - Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

 

§ 27 StGB - Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

 

§ 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) - Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

 

§ 3 JGG - Verantwortlichkeit

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

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