Navigation überspringen

Verhandlungstermin über Kündigung von Bausparverträgen am 30. März 2016 um 14:00 Uhr

Datum: 18.03.2016

Kurzbeschreibung: 

Der - unter anderem für Bankrecht - zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt am

 

Mittwoch, 30. März 2016, 14:00 Uhr
im Saal 2.10 des Oberlandesgerichts
(Eingang Archivstr. 15A/B, 70182 Stuttgart)

 

unter dem Vorsitz von Thomas Wetzel ein Berufungsverfahren wegen der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse. Die klagende Bausparerin hatte 1978 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 40.000 DM (20.451,68 €) abgeschlossen. Für die Laufzeit erhielt sie für von ihr eingezahlte Raten einen Guthabenzinssatz von 3 % p.a. bei einem Bauspardarlehenszinssatz von 5 % p.a. Der Vertrag wurde 1993 zuteilungsreif. Nach Zuteilungsreife stellte die Bausparerin die regelmäßige Zahlung der Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Im Januar 2015, knapp 22 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 15.000 €.

 

Die Parteien streiten u. a. darüber, ob der Bausparkasse ein Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zusteht. Nach dieser Vorschrift kann ein Darlehensnehmer das Darlehen spätestens zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.

 

Die 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat ein Kündigungsrecht der Bausparkasse angenommen und die Klage der Bausparerin abgewiesen. In der Ansparphase sei die Bausparerin die Darlehensgeberin und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin. Diese könne sich auf die Vorschriften des Darlehensrechts berufen. Die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bausparvertrages so auszulegen, dass - ungeachtet weiterer Sparraten - ein vollständiger Darlehensempfang bereits mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife vorliege. Gegen diese Entscheidung hat die Bausparerin Berufung eingelegt.

 

Das Bestehen eines Kündigungsrechts wird in der Rechtsprechung, auch zwischen verschiedenen Kammern des Landgerichts Stuttgart, unterschiedlich beurteilt. Bei dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts sind weitere Verfahren zu dieser Frage anhängig. Dieses Verfahren ist das erste, das verhandelt wird.

 

Aktenzeichen:

9 U 171/15 - Oberlandesgericht Stuttgart

25 O 89/15 - Landgericht Stuttgart

 

Relevante Norm:

§ 489 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

  1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
  2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.