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2. Strafsenat: Angeklagter wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristi-schen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt

Datum: 30.05.2023

Kurzbeschreibung: 

2. Strafsenat: Angeklagter wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz von Dr. Roderich Martis einen 71-jährigen deutschen Staatsangehörigen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Feststellungen des Senats zu der Tat

Der Senat hat festgestellt, dass der Angeklagte seit September 2011 mit Unterbrechungen als hauptamtlicher Kader der ausländischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) an wechselnden Orten in Deutschland tätig war. Er war von September 2011 bis Mai 2012 Leiter des PKK-Gebiets „Frankfurt", von Juli 2013 bis Juli 2014 Leiter des PKK-Gebiets „München/Südbayern", von August 2015 bis Mai 2016 Leiter des PKK-Gebiets „Stuttgart" und von Juli bis Mitte Oktober 2016 Leiter des PKK-Gebiets „Mainz". In dieser Funktion wirkte er bei der Organisation von örtlichen, überörtlichen und internationalen Veranstaltungen wie Demonstrationen, Protestmärschen oder Diskussionen mit kurdischen Politikern mit oder verschaffte anderen Anhängern der PKK die Möglichkeit, an solchen Veranstaltungen in anderen Städten teilzunehmen. Dabei hielt er Reden, kümmerte sich um die Anmietung von Veranstaltungsräumen, die Anreise und Unterbringung von Diskussionsteilnehmern und um die Werbung für die Veranstaltungen. Weiter mietete er Busse für die Teilnahme an PKK-Veranstaltungen in anderen Gebieten an, organisierte die Sammlung von „Spendengeldern“ für die PKK und nahm intern an Kadertreffen der PKK teil.

Ab 2019 bis zu seiner Festnahme am 3. März 2022 war er noch als Lagerhalter für die PKK tätig und akquirierte in dieser Funktion Gelder und verwahrte die zum Teil auch von ihm selbst ausgestellten Quittungen für Spenden für die Räume „Gummersbach“ und ab 2020 auch „Koblenz“. Zudem rechnete er die Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten und Zeitschriften aus dem Umfeld der PKK sowie die Ausgaben für die Aktivitäten der PKK in diesen Räumen ab.

Weitere Informationen zu dem Verfahren

Der 2. Strafsenat verhandelte an 28 Verhandlungstagen, vernahm dabei 31 Zeugen und führte zahlreiche Mitschriften aus abgehörten Telefonaten, Urkunden und Videos der PKK zu eigenen Anschlägen auf Soldaten oder Bauarbeiter in die Verhandlung ein. Der Angeklagte war nicht geständig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart stehen gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, die binnen einer Woche nach Verkündung des heutigen Urteils eingelegt werden muss.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 4. März 2022 in Untersuchungshaft. Der Senat hat heute den Haftbefehl gegen den Angeklagten aufrechterhalten und den weiteren Vollzug der Haft angeordnet.

 

 

 

Aktenzeichen

 

2 - 34 OJs 2/22 – Oberlandesgericht Stuttgart

34 OJs 2/22 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

 


 

Relevante Normen (Auszug):

 

Strafgesetzbuch (StGB)


§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

 

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.         Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

(…)

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(…)

 

 

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

 

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(...)

 

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