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Reutlinger Spediteur bleibt in Untersuchungshaft

Datum: 14.09.2007

Kurzbeschreibung: 

 

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat entschieden, dass das Landgericht Stuttgart zu Recht die Aufhebung eines Haftbefehls gegen den Reutlinger Spediteur abgelehnt hat. Damit hat es den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27. August 2007 bestätigt. Das Landgericht hatte den Haftbefehl vom 6. Februar 2006 aufrechterhalten und Haftfortdauer angeordnet . Die Beschwerde des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

Der Senat hat ausgeführt, dass nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliege. Der starke Fluchtanreiz , insbesondere aufgrund der hohen Straferwartung und der drohenden finanziellen Konsequenzen, sei auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse des Angeklagten und der Verwurzelung der Familie in Reutlingen nach wie vor zu bejahen.

Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft sei nach wie vor verhältnismäßig und dem Fluchtanreiz könne nicht durch angemessene Auflagen entgegengewirkt werden.

Die Strafkammer habe das Verfahren auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben. Dies gelte insbesondere für die Anzahl und Dauer der Sitzungstage. Zahlreiche Vertagungen erfolgten auf ausdrücklichen Wunsch der Verteidiger.

Zum dringenden Tatverdacht hat der Senat ausgeführt, dass im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht (also hier das Landgericht) vornimmt, nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht  unterliege. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfinde, sei in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist.
Besondere Gründe, die hier eine eigene Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch den Senat ermöglichen würden, lägen nicht vor.


Beschluss vom 12. September 2007 (4 Ws 305/07)

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