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Burhan B. wegen Unterstützung einer ausländischen kriminellen Vereinigung verurteilt

Datum: 26.09.2007

Kurzbeschreibung: 

 

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat am 26. September 2007 den seit 13. Juni 2006 in Untersuchungshaft befindlichen 37 Jahre alten Angeklagten wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von  2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats hat der Angeklagte am 23. November 2003 in der Wohnung des Ata A. in Stuttgart von diesem einen für die Ansar Al Islam bestimmten Geldbetrag in Höhe von 12.500,-- € erhalten. Das Geld war für Aufwendungen der Organisation bestimmt.

Nach Art des sog. Hawala Bankings, ein Ersatz für den bargeldlosen Zahlungsverkehr über Banken, veranlasste Ata A. die Auszahlung von entsprechenden Geldbeträgen an Beauftragte der Ansar Al Islam über ein Büro in Istanbul bzw. dessen Niederlassungen  im Irak. Der Angeklagte selbst kaufte mit dem ihm von Ata A. übergebenen Bargeld als Refinanzierung für das im Irak ausbezahlte Geld in der Schweiz gebrauchte Kraftfahrzeuge, die nach ihrem Transport in den Irak dort verwertet wurden. 
Der Senat konnte feststellen, dass zumindest ein Teilbetrag von 8.000,-- € der Ansar Al Islam tatsächlich zugeflossen ist.
Der Angeklagte habe gewusst, dass Ata A. in die Ansar Al Islam eingebunden war und in Kauf genommen, dass die Gelder für die Ansar Al Islam, deren Ziele und Zwecke er kannte,  bestimmt waren. Er habe vorsätzlich, nämlich mit einem sog. bedingten Vorsatz gehandelt.

Bei der Strafzumessung fand Berücksichtigung, dass der Angeklagte die Tat weitgehend eingeräumt hatte. In seinem Schlusswort hat er sich für die Tat entschuldigt. Zugunsten des Angeklagten wurde auch sein sonstiges Prozessverhalten gewertet, das wesentlich zu einer sachangemessenen, prozessökonomischen Durchführung der Hauptverhandlung beigetragen habe. Die Tat liegt nahezu 4 Jahre zurück und der Angeklagte befindet sich seit gut 15 Monaten in Untersuchungshaft. Diese belaste ihn sehr. Zulasten des Angeklagten wurde der relativ hohe Betrag, der der terroristischen Vereinigung zugeflossen ist, gewertet und die besondere Gefährlichkeit  dieser Vereinigung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Ergänzende Hinweise:

1.
Für die Unterstützung einer aus- oder inländischen terroristischen Vereinigung sieht § 129a Abs. 3 Strafgesetzbuch in der hier (Tatzeit 23.11.2003) anzuwendenden Fassung als Regelstrafrahmen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor.
In der seit dem 28.12. 2003 geltenden Fassung der Vorschrift sind es 6 Monate bis 10 Jahre.

2.
In diesem Verfahren wurden 12 Zeugen und 3 Sachverständige vernommen und eine Vielzahl von abgehörten Telefonaten und gesicherten E-Mails eingeführt. Das Urteil wurde nach 11 Verhandlungstagen verkündet. Der erste Verhandlungstag war am 29. Juni 2007.
 
3.
Ata A. hat sich seit dem 20. Juni 2006 mit 2 weiteren Angeklagten vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zu verantworten. Das Verfahren dauert an.

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