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Keine Anklage im Fall des getöteten Kindes Tobias Oberlandesgericht Stuttgart weist Antrag der Eltern zurück

Datum: 28.09.2007

Kurzbeschreibung: 

 

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat entschieden, dass kein Anlass zur Anklageerhebung gegen den jetzt  23 Jahre alten Beschuldigten V. wegen der Tötung des 11- jährigen Tobias im Oktober 2000 besteht.  Die Eltern des getöteten Kindes hatten mit dem Klageerzwingungsverfahren keinen Erfolg.

Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht nach der Entscheidung des Senats nicht, weil der Beschuldigte V. als Täter oder Teilnehmer des Tötungsdelikts auszuschließen sei. Der Senat begründet dies mit der objektiven Spurenlage. Überdies spreche bereits der festgestellte Zeitraum der Tötung, für welchen der Beschuldigte ein Alibi habe, gegen dessen mögliche Täterschaft.

Nach einem DNA- Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamts Stuttgart vom Februar 2007 stehe fest, dass Blutspuren, die am Anorak, der Hose und der Unterhose des getöteten Kindes gesichert worden seien, zwar vom Täter, aber mit Sicherheit nicht vom Beschuldigten V. stammen. Zum selben Ergebnis sei auch ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München aus dem Jahr 2004 gelangt. Bereits daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte nicht der Täter sein könne.

Außerdem seien am Anorak des Opfers in sehr großer Zahl blaue Polyesterfasern gesichert worden, die nach einem Faserspurengutachten des Landeskriminalamts Baden-Württemberg „mit größter Wahrscheinlichkeit“ von der Kleidung des Täters stammen und bei der Tat am Anorak von Tobias haften blieben. Solche Fasern habe man beim Beschuldigten V. nirgendwo gefunden; auch eine passende Spurenquelle habe sich zu keiner Zeit bei ihm oder in seinem Umfeld befunden. Faserspuren im persönlichen Umfeld wären nur bei sorgsamster Reinigung aller möglichen Spurenträger nicht mehr feststellbar gewesen. Davon könne man aber nach den Ermittlungen nicht ausgehen.

Da der Beschuldigte V. aufgrund dieser Beweismittel als Täter auszuschließen sei, komme es auf die Bewertung der größtenteils widersprüchlichen und wirren Angaben des damals 16- jährigen, deutlich zurückgebliebenen und leicht geistig behinderten Jugendlichen  nicht an.  Alle seine Angaben müssten vor dem Hintergrund der Besonderheiten seiner Persönlichkeit beurteilt werden. Vieles verstehe er nicht und teilweise erschien er verwirrt. Aufgrund seiner Behinderung habe er sich schon wenige Tage nach der Tatzeit nicht mehr daran erinnern können, was er erlebt habe. Seine Angaben hätten dem entsprochen,  was ihm spontan als plausibel erschienen sei. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sei der Beschuldigte V. sehr um Anpassung bemüht, wolle es recht machen und habe ein deutliches Geltungsbedürfnis.

Zum Hergang führt der Senat aus:
„Am Montag, dem 30. Oktober 2000 wurde der 11-jährige Tobias D. an einem Weiher bei Weil im Schönbuch durch zahlreiche Stichverletzungen getötet. Einige Tage später ergab sich ein Tatverdacht gegen den damals 16-jährigen V. aus Weil im Schönbuch, der angegeben hatte, ein enger Spielkamerad von Tobias gewesen zu sein. Er sagte zunächst aus, er habe mit der Tat nichts zu tun; er sei zur Tatzeit zu Hause gewesen. Bei weiteren Vernehmungen und Tatortbesichtigungen machte er jeweils unterschiedliche Angaben über seinen Aufenthalt und sein Verhalten zur Tatzeit und schilderte dann am 4. und 9. November 2000 unter anderem, er habe Tobias „wahrscheinlich bloß aus Versehen“ umgebracht, was ihm „erst im Nachhinein dann eingefallen“ sei. Da weitere Angaben des Beschuldigten als sogenanntes Täterwissen bewertet wurde, wurde er als dringend tatverdächtig am 10. November 2000 inhaftiert, jedoch am 12. Dezember 2000 auf Antrag der Staatsanwaltschaft wieder auf freien Fuß gesetzt, nachdem zwischenzeitlich ein DNA - Gutachten ergeben hatte, dass die an der Kleidung von Tobias sichergestellten Täterspuren nicht von V. stammen.“

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hatte das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten V. am 21. September 2006 und - nach vorübergehender Wiederaufnahme des Verfahrens und Durchführung weiterer Ermittlungen - erneut am 27. Februar 2007 jeweils mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Mit ihrer Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft hatten die Eltern keinen Erfolg.
Mit ihrem Antrag an das Oberlandesgericht Stuttgart wollten die Eltern erreichen, dass gegen den Beschuldigten V. Anklage wegen Mordes erhoben wird. Dieser  Antrag wurde nun zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.


Beschluss vom 25. September 2007 (1 Ws 183/2007)

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