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Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet im Kapitalanlegermusterverfahren zu Gunsten der Daimler AG

Datum: 22.04.2009

Kurzbeschreibung: 

 

 

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat durch Musterentscheid vom 22. April 2009 verschiedene Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die börsennotierte Musterbeklagte, die damals unter DaimlerChrysler AG firmierte, im Jahr 2005 rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben hat, dass der damalige Vorstandsvorsitzende Prof. Jürgen Schrempp zum Jahresende 2005 aus dem Amt scheiden und durch den Vorstandskollegen Dr. Zetsche ersetzt werden wird. Falls diese Feststellungen in einem sog. Musterverfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz rechtskräftig werden, sind sie bindend für eine Reihe von Schadensersatzprozessen verschiedener Anleger gegen die Musterbeklagte.

Nach der Hauptversammlung der Musterbeklagten vom April 2005 trug sich der damalige, bis Ende 2008 bestellte Vorstandsvorsitzende Prof. Jürgen Schrempp mit dem Gedanken, vorzeitig aus diesem Amt zu scheiden. Dies erörterte er im Mai 2005 mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Hilmar Kopper. Der Aufsichtsrat der Musterbeklagten beschloss in seiner Sitzung vom 28. Juli 2005 gegen 9.50 Uhr, dass Prof. Schrempp zum 31. Dezember 2005 aus dem Amt des Vorstandsvorsitzenden ausscheiden und Dr. Zetsche sein Amtsnachfolger werden solle. Hiervon informierte die Musterbeklagte die Geschäftsführungen der Börsen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um 10.02 Uhr. Der Kurs der Aktien der Musterbeklagten stieg noch am selben Tag auf 40,40 € und in der Folgezeit auf 42,95 €.

Eine Vielzahl von Anlegern, die in den Monaten zuvor Aktien der Musterbeklagten zu teils erheblich niedrigeren Kursen verkauft hatten, verlangen von der Musterbeklagten Schadensersatz u. a. wegen entgangener Kursgewinne mit der Begründung, die Information über das bevorstehende Ausscheiden von Prof. Schrempp hätte als sog. Insiderinformation nach den einschlägigen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) erheblich früher veröffentlicht werden müssen.

Der Gesetzgeber hatte das Wertpapierhandelsgesetz in Bezug auf den Umgang mit Insidertatsachen erst im Herbst 2004 verschärft und damit einschlägige EU-Richtlinien umgesetzt. Das WpHG sieht vor, dass ein Emittent von Wertpapieren, also auch eine börsennotierte Aktiengesellschaft, kursrelevante Tatsachen, die nicht allgemein bekannt sind (sog. Insidertatsachen nach § 13 WpHG) im Grundsatz unverzüglich veröffentlichen muss (§ 15 Abs. 1 WpHG). Der Emittent darf die Veröffentlichung ausnahmsweise aufschieben, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, wenn die Öffentlichkeit, also der Kapitalmarkt, nicht irregeführt wird und wenn er gewährleisten kann, dass die Insiderinformation bis zur Veröffentlichung vertraulich bleibt (§ 15 Abs. 3 WpHG).

Die einschlägigen Vorschriften des WpHG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung sind in Auszügen im Anschluss wiedergegeben.

Auf dieser Grundlage haben eine Vielzahl von Anlegern Schadensersatzklagen gegen die Musterbeklagte beim Landgericht Stuttgart und in einem Fall auch beim Amtsgericht Stuttgart erhoben. Zwischen den klagenden Anlegern und der Musterbeklagten sind sowohl Fragen der Auslegung dieser Vorschriften als auch der tatsächliche Geschehensablauf streitig. Weil die Fragestellungen in allen Prozessen identisch sind, hat das Landgericht Stuttgart auf der Grundlage des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes mit Beschluss vom 03.07.2006 (Az. 21 O 408/05, abrufbar über www.landgericht-stuttgart.de, Entscheidungen) das Verfahren dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt, damit dieses zu den Streitfragen verbindliche Feststellungen trifft.

Es geht dabei zunächst um die Frage, ob eine Insidertatsache erst mit der Beschlussfassung des Aufsichtsrats am 28.07.2005 vorgelegen hat, wie die Beklagte auch unter Verweis auf die aktienrechtliche Alleinkompetenz des Aufsichtsrats für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern meint, oder ob schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Insidertatsache anzunehmen ist, weil die Beendigung des Vorstandsamts schon früher hinreichend wahrscheinlich war, wie § 13 Abs. 1 WpHG für in der Zukunft liegende Umstände formuliert.
Auch wenn eine Insiderinformation vorliegt, kann der Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung aber nach § 15 Abs. 3 WpHG befreit sein. Es geht deshalb weiter um die Frage, ob die Musterbeklagte gegebenenfalls aufgrund dieser Regelung die Veröffentlichung bis zur Beschlussfassung des Aufsichtsrats aufschieben durfte. Dabei kommt es auch darauf an, ob es genügt, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, oder ob der Emittent den Aufschub ausdrücklich beschließen muss.

Weitere Vorlagefragen betreffen die Frage, ob die Musterbeklagte gegebenenfalls ein Verschulden an einer etwa verspäteten Veröffentlichung trifft, wie bejahendenfalls der Anlegerschaden zu berechnen ist und was dazu vorgetragen werden müsste.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte mit Beschluss vom 15.02.2007 (901 Kap 1/06) festgestellt, dass eine Insiderinformation erst am 28.07.2005 um ca. 09.50 Uhr entstanden und unverzüglich veröffentlicht worden sei (vgl. Pressemitteilung OLG Stuttgart vom 15.02.2007, abrufbar unter www.olg-stuttgart.de unter Presse/Pressemitteilungen/Mitteilungen 2007, mit Link zum Volltext). Weil damit eine Haftung der Musterbeklagten ausgeschlossen war, kam es auf die weiteren Vorlagefragen nicht mehr an, die unbeantwortet geblieben sind. Der Musterkläger hatte dagegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Musterbescheid des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 25.02.2008 (Az. II ZB 9/07, siehe auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2008, Nr. 53/2008, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) aufgehoben und die Sache an den 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, der Musterkläger habe eine einseitige Amtsniederlegung durch Prof. Schrempp behauptet, was als solches bereits eine veröffentlichungspflichtige Insidertatsache gewesen sei. Deshalb seien die hierfür zum Beweis benannten Zeugen Prof. Schrempp und Kopper zu vernehmen. Falls dieser Beweis nicht geführt werde, sei das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, erneut zu entscheiden wie zuvor.

Der 20. Zivilsenat des OLG hat in der erneuten Verhandlung Herrn Prof. Schrempp, Herrn Kopper und weitere Personen als Zeugen vernommen. Auf der Grundlage der Beweiserhebung sowie unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien ergehen nunmehr Feststellungen zu zahlreichen Vorlagefragen.

Der Senat kann zunächst nicht feststellen, dass Prof. Schrempp sein Amt einseitig niedergelegt hatte.

Der Senat stellt aber fest, dass eine Insiderinformation schon am Spätnachmittag des Tages vor der Aufsichtsratssitzung vorlag. Am 27.07.2005 ab 17.00 Uhr hatte dessen Präsidialausschuss getagt, der aus je zwei Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern bestand. Dieser beschloss, dem Aufsichtsrat in der Sitzung am Folgetag die Zustimmung zu dem Wechsel im Vorstandsamt am Jahresende vorzuschlagen. In dieser Ausschusssitzung wurde signalisiert, dass die Arbeitnehmervertreter dem Vorschlag folgen würden und auch die beiden anwesenden Anteilseignervertreter, darunter der Aufsichtsratsvorsitzende Kopper, standen hinter diesem Vorschlag. U. a. deshalb hält der Senat eine entsprechende Beschlussfassung durch den Gesamtaufsichtsrat am Folgetag mit diesem Beschluss für definitiv vorabgestimmt und damit für hinreichend wahrscheinlich im Sinne des WpHG.

Der Senat hat aber weiter festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der Veröffentlichung dieser Insiderinformation bis zum Morgen des folgenden Tags im Wesentlichen vorlagen. Er hält ein berechtigtes Interesse an einem solchen Aufschub in der Regel für gegeben, wenn die Insiderinformation eine Entscheidung des Unternehmens betrifft, der der Aufsichtsrat noch zustimmen muss oder für die dieser gar, wie hier, nach der aktienrechtlichen Kompetenzordnung alleine zuständig ist. Auch eine Irreführung der Öffentlichkeit war nicht zu besorgen. Die Vertraulichkeit der Information war in der relevanten Zeitspanne vom Vorabend bis zur Beschlussfassung des Aufsichtsrats weitgehend gewährleistet. Die Information über den Beschlussvorschlag des Präsidialausschusses ist nach dessen Sitzung an weitere Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder befugt weitergegeben worden, die alle schon kraft ihres Amtes und von Gesetzes wegen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Entsprechendes gilt für weitere Mitarbeiter, die insbesondere mit der Vorbereitung der Ad-hoc-Mitteilung am Morgen des 28.07.2005 befasst waren.
Allerdings setzen die seit Ende 2004 verschärften Vorschriften, die auch im Lichte der einschlägigen EU-Richtlinien auszulegen sind, voraus, dass der Emittent die fraglichen Insider über die insiderrechtlichen Pflichten und die Sanktionen bei Verstößen gegen solche Pflichten formal aufgeklärt hat. Das ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme in der Zeit nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen weitgehend geschehen, allerdings nicht bei dem erst im April 2005 neu hinzugewählten Aufsichtratsmitglied Lagardère, das ebenfalls am Vorabend des 28.07.2005 von dem Beschlussvorschlag in Kenntnis gesetzt worden ist. Wegen dieses formalen Verstoßes hätte deshalb an sich die Veröffentlichung der Insiderinformation nicht vom Spätnachmittag des 27.07.2005 bis zum Morgen des 28.07.2005 aufgeschoben werden dürfen.
Der Senat verneint aber dennoch eine Haftung der Musterbeklagten wegen dieses Verstoßes gegen die Veröffentlichungspflicht, weil sie sich insoweit auf den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsatz des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen kann. Nach diesem Grundsatz haftet ein Schädiger trotz eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht auf Schadensersatz, wenn der Schaden auch bei normgemäßem Verhalten eingetreten wäre, wenn also der Geschädigte auch in diesem Fall nicht anders dastehen würde. Hier war das Aufsichtsratsmitglied Lagardère, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, zwar nicht von der Musterbeklagten aufgeklärt worden, aber bereits aufgrund seiner Stellung bei der ebenfalls börsennotierten EADS über die in den EU-Mitgliedsstaaten vergleichbaren Insiderpflichten im Bilde. Eine nochmalige Aufklärung durch die Musterbeklagte als rein formaler Akt hätte deshalb in Bezug auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit nichts geändert, die Musterbeklagte hätte dann aber berechtigt die Veröffentlichung bis zur Beschlussfassung des Aufsichtsrats aufgeschoben, die Kursentwicklung wäre also nicht anders verlaufen, die klagenden Anleger würden nicht anders dastehen.

Der Senat hat darüber hinaus die umstrittene Rechtsfrage, ob der Emittent die Veröffentlichung nur dann berechtigt verschiebt, wenn er sich dafür bewusst entscheidet, dahin beantwortet, dass es einer bewussten Entscheidung nicht bedarf. Auch nach der Gegenauffassung würde im Übrigen ebenfalls nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Alternativverhaltens eine Haftung der Musterbeklagten nicht in Frage kommen, wenn ansonsten die Voraussetzungen für einen Aufschub vorgelegen haben.

Weil nach diesen Feststellungen im Musterentscheid eine Haftung der Musterbeklagten ausscheidet, konnten die weiteren Vorlagefragen zur Verschuldensfrage und zur Schadensberechnung unbeantwortet bleiben.

Gegen den Musterentscheid kann wiederum Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.


Link  Beschluss vom 22.04.2009, 20 Kap 1/08

 

§ 13 Insiderinformation

Abs. 1
Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Als Umstände im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden. (...)

§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen

Abs. 1: Der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für die er eine solche Zulassung beantragt hat, muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen. Eine Insiderinformation betrifft den Emittenten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf Umstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Wer als Emittent oder als eine Person, die in dessen Auftrag oder auf dessen Rechnung handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem anderen Insiderinformationen mitteilt oder zugänglich macht, hat diese zeitgleich zu veröffentlichen, es sei denn, der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit verpflichtet. Erfolgt die Mitteilung oder Zugänglichmachung der Insiderinformation nach Satz 3 unwissentlich, so ist die Veröffentlichung unverzüglich nachzuholen. (...)

(...)

Abs. 3: Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann. Die Veröffentlichung ist unverzüglich nachzuholen. Absatz 4 gilt entsprechend. Der Emittent hat die Gründe für die Befreiung zusammen mit der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 der Bundesanstalt unter Angabe des Zeitpunktes der Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung mitzuteilen.
(...)

Abs. 4: Der Emittent hat die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zu veröffentlichende Information vor der Veröffentlichung
1.  der Geschäftsführung der organisierten Märkte, an denen die Finanzinstrumente zum Handel zugelassen sind,
2. der Geschäftsführung der organisierten Märkte, an denen Derivate gehandelt werden, die sich auf die Finanzinstrumente beziehen, und
3.  der Bundesanstalt mitzuteilen.
(...)

Abs. 6: Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4, so ist er einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadenersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
(...)

§ 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen

Abs. 1: Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte
1.  die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
2.  die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(...)

 

 


 

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